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Deutschlands unfassendstes Werk zum Thema Telemedizin, E-Health und Telematik im Gesundheitswesen

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Telemedizinführer Deutschland 2009
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Telemedizin und Datenschutz PDF E-Mail


Wilfried Berg
Abdruck mit freundlicher Genehmigung, erschienen in „Medizinrecht“, Springer, Heft 8/2004


1 Grundfragen zum Datenschutz und zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung

1.1 Widersprüchlichkeit in der Bewertung der Privatsphäre

Am 15. Dezember 1983, also gewissermaßen am Vorabend des von George Orwell im Jahre 1948 beschriebenen Big-Brother-Jahres „1984“ verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Volkszählungsgesetz. Das Gericht erklärte die in dem Gesetz vorgesehenen Übermittlungsregelungen für nichtig und hob gleichzeitig das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ aus der Taufe. Mit dieser „grundrechtlichen Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sollte den neuartigen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit begegnet werden, die mit der Entwicklung automatischer Datenverarbeitung verbunden sind. Dieses Urteil lag im Trend einer sich seit Beginn der 70iger Jahre des vorigen Jahrhunderts verstärkenden Bewegung, die das Schreckensbild des „gläsernen Menschen“ und einer allwissenden, ungeteilten Staatsmacht an die Wand malte. Walter Schmitt Glaeser hat dieser Bewegung eine „Übersensibilität mit zuweilen geradezu hysterischen Zügen“ bescheinigt, wenn es um den Schutz der Privatsphäre im Verhältnis zum Staat ging; ähnlichem Misstrauen begegneten andere Institutionen, die man als „mächtig“ und dementsprechend gefährlich einschätzte, wobei die Auswahl „recht willkürlich“ getroffen wurde.

Schon damals konnte man aber eine auffallende Widersprüchlichkeit in der Bewertung der Privatsphäre feststellen. Wie Schmitt Glaeser schreibt, war in weiten Teilen des gesellschaftlichen Bereichs „ein geradezu grenzenloser Hang zu öffentlichen Schaustellungen intimster Gefühle und Lebensvorgänge“ zu konstatieren4, ein Drang zum Exhibitionismus, der bis heute immer neue und exzessivere Ausdrucksformen fi ndet – von öffentlichen Telefonaten per Handy über Fernsehformate mit vorprogrammierten Nervenzusammenbrüchen bis hin zu Kannibalismus-Angeboten im Internet. Dementsprechend titelte die Marketing- Zeitschrift „Werben und Verkaufen“ kürzlich: „Big Brother war gestern“5 und zitiert den bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Reinhard Vetter mit den Sätzen: „Das Gefahrenbewusstsein hat sich verringert – als abstraktes Thema interessiert das nur eine kleine Minderheit. Die meisten sagen, „von mir kann jeder alles wissen“ und untermauern das durch das eigene Verhalten im Umgang mit ihren Daten“.

Diese gesellschaftliche Entwicklung wird im hoheitlichen Bereich auf europäischer und staatlicher Ebene begleitet von einer „Öffnung der Aktenschränke“ mit dem Ziel der Schaffung „gläserner Behörden“ und der „Transparenz zum Anfassen“. Geheimhaltung wird als „unzeitgemäß“ verstanden und das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein- Westfalen wird als ein „Schritt aus dem Entwicklungsrückstand Deutschlands“ gefeiert6. Warnungen vor einer „Totalisierung der Öffentlichkeit, wie wir sie heute erleben“ sind nur selten zu hören. Der Funkchip unter der Haut wird nicht aufzuhalten sein. 20 Jahre nach den Geheimhaltungsexzessen fundamentalistischer Datenschützer, die insbesondere die historische, pädagogische und epidemiologische Forschung massiv behindert hatten – erinnert sei nur an die Kämpfe um ein Krebsregister – scheint es jetzt zu einem Gegenschlag von Transparenzfanatikern zu kommen.

1.2 Der Staat als Adressat des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Das vom Bundesverfassungsgericht aus den Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) und auf Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird verstanden als die „Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“. Dieses Recht schützt generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Adressat dieses Grundrechts ist also der Staat; eine unmittelbare Bindung Privater ist hier ebenso ausgeschlossen wie bei nahezu allen anderen Grundrechten – vom allgemeinen Gleichheitssatz bis zum Schutz der Ehe. Will der Staat private Daten vor der Erhebung und Verarbeitung durch Private schützen, muss er sich strikt an der Privatautonomie orientieren. Denn weil das Grundgesetz die Privatautonomie der Bürger um ihrer Selbstbestimmung und Selbstverantwortung willen garantiert, spricht „gleichsam eine verfassungsrechtliche Vermutung gegen gesetzliche Regulierungen“ . Der Umstand, dass direkt nur der Staat gezwungen ist, das Datenschutzgrundrecht zu respektieren, bestimmt auch über Art und Umfang der schützenswerten Daten. Der nur vom Staat ausgehenden Gefahr der Schaffung des „gläsernen Menschen“ durch Erstellung umfassender Persönlichkeits- und Verhaltensprofi le kann allein dadurch begegnet werden, dass sich der Schutz vor dem Staat auf alle Arten personenbezogener Daten erstreckt. Wegen der der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten kann jedes, auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; „insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein „belangloses“ Datum mehr“...

 

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Titel:
Telemedizin und Datenschutz
Artikel ist erschienen in:
Telemedizinführer Deutschland, Ausgabe 2005
Kontakt/Autor(en):Wilfried Berg
Seitenzahl:
5
Sonstiges

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