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Die elektronische Gesundheitsakte aus Sicht der niedergelassenen Ärzte bzw. der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben

Jörg Stockhardt

Redet man über die elektronische Pati-enten- oder Gesundheitsakte, denken alle nur an die technische Realisierung, an die Datenarchitektur, Sicherheitskonzepte, Patientenschutz und vielleicht noch die Rechte an den Patientendaten. Immerhin fi nden sich inzwischen auch Stimmen, die über die Zugriffsmöglichkeiten durch den Patienten und auch den niedergelassenen Mediziner reden. – Doch was ist mit den niedergelassenen Medizinern als Haupterzeuger der Medizinischen Daten in dieser elektronischen Akte? Wer hat sich Gedanken gemacht über die Realisierbarkeit der Idee am Anfang der Kette? Was bringt dem praktizierenden Mediziner die neue Patientenkarte und die elektronische Speicherung der von ihm erzeugten Daten? Sie sehen, es gibt noch eine ganze Menge anderer Fragen zu dem EHR (electronic Health Report, oder auch elektronische Gesundheitsakte). Daher soll im Folgenden anhand von diversen Veröffentlichungen und im Querbezug zu anderen Rechtslagen klar gestellt werden, was die eHR aus Sicht des niedergelassenen Mediziners bringen muss und welchen Nutzen er daraus ziehen kann.

Was sind überhaupt Medizinische Daten?

In der elektronischen Patientenakte sollen Daten über den Patienten, seine Gesundheit, seine Medikation, Diagnosen etc. gesammelt werden, kurz: Es soll eine Sammlung Medizinischer Daten sein. Diese Daten sollen langfristig verfügbar sein, was alleine schon aus dem Haftungsanspruch des Patienten gegenüber dem behandelnden Mediziner rührt. Nach Klar 1 sind Medizinische Daten (eine Sammlung von Beobachtungen über einen Patienten) wie folgt defi niert: „Ein medizinisches Datum ist eine Merkmalsausprägung einer Einzelbeobachtung an einem Patienten.“ Dies bedeutet, dass ein Medizinisches Datum sich aus mehreren Einzelmerkmalen zusammensetzt. So kommt der Autor zu dem Schluss, dass es sich dabei immer um einen Datensatz mit 5 Elementen handelt:
  • der Patient (Rüdiger Klar)
  • die Variable, das Merkmal, das Attribut, der Parameter (Herzfrequenz, ruhend)
  • die Merkmalsausprägung, der Messwert (60)
  • die Messeinheit, Klassifi kation, (Schläge pro Minute)
  • die Zeit der Messung/ Beobachtung (29.04.01, 18:50).
Es darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass die Erfassung dieser Daten durchaus fehlerbehaftet sein kann. So ist die Ermittlung alleine der simplen Körpertemperatur schon von der angewandten Methode, bzw. den genutzten Medizinprodukt, also dem Fieberthermometer abhängig. Die Messungenauigkeiten sind hier teilweise beträchtlich! Also sind die Ungenauigkeiten der Beobachtung, ebenso wie die Umstände der Beobachtung beachtens und damit dokumentationswert. Auch die Reliabilität und die Sensitivität sind im Falle einer Diagnostik langfristig notwendig zu wissen, damit die Beobachtung später für einen anderen Mediziner wieder aussagekräftig ist. Zudem nimmt das Medizinproduktegesetz 2 den Mediziner oder medizinischen Anwender von Medizinprodukten über die Medizinprodukte-Betreiberverordnung 3 in die Pfl icht, einen Bezug der Anwendung des Medizinprodukts zu dessen korrekten Wartungs- bzw. Kalibrierzustand und dessen Anwendungs- und Fehlerhistorie zuzulassen. Dieser Bezug wird von dem Betreiber im Medizinproduktebuch geführt. Soll die eHR dem niedergelassenen Mediziner einen Vorteil im Vergleich zum bisherigen Dokumentationsaufwand bringen und doppelte Dokumentation vermeiden, so muss dieser Bezug durch die neu zu schaffende eHR ebenfalls realisiert werden...

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Titel:
Die elektronische Gesundheitsakte aus Sicht der niedergelassenen Ärzte bzw. der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben
Artikel ist erschienen in:
Telemedizinführer Deutschland, Ausgabe 2006
Kontakt/Autor(en):Jörg Stockhardt
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Tel.: 0 62 51/77 03 84
Fax: 0 62 51/ 77 03 82
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Seitenzahl:
 3,5
Sonstiges:  2 Abb.
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