...“Telemedizin und e-Health und die damit verbundenen Möglichkeiten telemedizinischer Dienstleistungen sind nicht nur große Chancen für die deutsche Gesundheitsbranche, sondern sollten auch für eine stärkere Positionierung im internationalen Wettbewerb genutzt werden.
 

Deutschlands unfassendstes Werk zum Thema Telemedizin, E-Health und Telematik im Gesundheitswesen

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Gesundheitsdienstleistung und Telekommunikation Rechte und Pflichten auf Internetseiten

Ursula Schreiber-Popovic

Wer sich auf dem Gesundheitsmarkt auch in Zukunft behaupten will, muss bereit sein, sich Herausforderungen zu stellen, die zunächst nicht unbedingt mit der Medizin oder mit dem Arztberuf in Verbindung gebracht werden. Sich rasch verändernde politische und häufig damit verbundene finanzielle Vorgaben verlangen verstärkt betriebswirtschaftliches Handeln, Phantasie und Flexibilität. Technische Neuerungen und der rasante Wissenszuwachs fordern sowohl permanente Fortbildung als auch materielle Investition.

Der Patient wiederum verlangt die volle Aufmerksamkeit seines Arztes und hat ein berechtigtes Interesse an umfassender Information und Aufklärung.

Qualitäts- und Risikomanagement, die Notwendigkeit zur Zertifizierung auf allen Ebenen, sowie die Nachfrage und auch betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besonderer bzw. individueller Gesundheitsdienstleistungen sind Maßnahmen, die immer mehr in den Vordergrund rücken und dies nicht zuletzt im Zusammenhang mit neuen oder erweiterten Kooperationsformen.

Wer in Zukunft auf dem Gesundheitsmarkt erfolgreich sein oder konkurrenzfähig bleiben will, wird sich somit kaum vor erweiterten Werbe- und Marketingmaßnahmen verschließen können.

Hier bietet sich auch für Ärzte idealer Weise das Internet als Präsentationsmedium bzw. als Werbeplattform an, da mit kaum einer anderen Werbemaßnahme auf Dauer mehr Interessenten kostengünstig erreicht und informiert werden können. Umfragen entsprechend wird dieses Medium nach Visitenkarten und in der Praxis ausliegendem Informationsmaterial bereits heute am dritthäufigsten für Werbezwecke eingesetzt [1].

Circa 60 % der niedergelassenen Ärzte verfügen mittlerweile über eine eigene Homepage. Circa 40 % davon sind schätzungsweise nicht oder nicht in allen Punkten korrekt.

Jeder der sich selbst, oder sich mit seiner Dienstleistung oder seinem Geschäft über das Internet präsentieren will, nutzt nicht nur ein hervorragendes Medium, um einen hohen Bekanntheitsgrad und eine weite Verbreitung seiner Information zu erreichen, sondern er hat auch gleichzeitig die Verpflichtung bestimmte Gesetze und Regeln einzuhalten [2].

Dies gilt umso mehr, wenn es sich hierbei um so genannte reglementierte Berufe wie zum Beispiel den des Arztes handelt.

Für reglementierte Berufe gelten neben der europaweit gültigen Gesetzgebung, wie zum Beispiel der E-Commerce-Richtlinie [3] und das letztlich daraus resultierende Teledienstegesetz (TDG) [4] , auch die nationalen und die berufsspezifischnationalen Gesetze wie beispielsweise das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für die Heilberufe ebenso, wie die berufsspezifische Landesgesetzgebung, die sich im Heilberufsgesetz und den Berufs- und Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Kammern niederschlagen.

Diese Vorgaben dienen der größeren Transparenz und somit dem Verbraucher- beziehungsweise dem Patientenschutz.


Die Internetadresse

Wer sich über das Internet mit seiner Praxis oder seiner Gesundheitsdienstleistung einer breiten Öffentlichkeit präsentieren will, benötigt hierfür eine Internetadresse beziehungsweise eine sogenannte Domain.

Da jede Internetadresse nur einmal vergeben wird, gilt: „Wer zuerst kommt mahlt zuerst.“ Die, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt anmelden, müssen sich einen anderen Namen oder eine andere Namensvariation suchen. Dabei sind für Domainnamen sowohl natürliche Namen als auch Phantasienamen zulässig.

Allerdings müssen bei der Wahl des Namens

  • Das Namensrecht
  • Das Markengesetz und
  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

beachtet werden.

Namensrechte sind durch den § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) [5] geschützt. Auch Domains (Namensbestandteil der Internetadresse) werden nach mehrheitlicher Rechtssprechung im Sinne des § 12 BGB behandelt.

Wird allerdings eine Domain unter einem Namen angemeldet, bei dem ein Markenrecht besteht, muss sie nach dem Markengesetz [6] freigegeben werden. Inhaber einer eingetragenen Marke genießen einen sehr umfassenden Schutz bezüglich der mit der Marke gleich lautenden Internetadresse. Der Schutz geht sogar so weit, dass auch die Reservierung von ähnlich klingenden Worten oder abgewandelten Schreibweisen verboten sind. Wer gegen das Markengesetz verstößt, hat das Nachsehen: erstens muss die Domain freigegeben werden und zweitens drohen hohe Schadensersatzforderungen.

Wird die Internetadresse geschäftlich verwendet, wenn sie also im Zusammenhang mit der Berufsausübung oder dem Erwerb steht, gelten zusätzlich die Wettbewerbsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [7].

Obwohl dieses Gesetz im Juli 2004 novelliert und damit erheblich liberalisiert wurde, blieben dennoch wesentliche Bestandteile erhalten. So auch das Verbot der vergleichenden Werbung und der Irreführung. ...

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Titel:
 Gesundheitsdienstleistung und Telekommunikation Rechte und Pflichten auf Internetseiten
Artikel ist erschienen in:
Telemedizinführer Deutschland, Ausgabe 2006
Kontakt/Autor(en): Ursula Schreiber-Popovi´c
Seitenzahl:
 5
Sonstiges:

keine Abb.

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