..."Der Telemedizinführer - das umfassende und aktuelle Werk zu den wichtigsten deutschen Entwicklungen im Bereich eHealth rund um die Gesundheitskarte, aber insbesondere und vor allem auch darüber hinaus ..." ...
 

Deutschlands unfassendstes Werk zum Thema Telemedizin, E-Health und Telematik im Gesundheitswesen

Deutschlands unfassendstes Werk zum Thema Telemedizin, E-Health und Telematik im Gesundheitswesen

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Der Beitrag der Länder zur Telematik im Gesundheitswesen PDF E-Mail
dargestellt am Beispiel des Freistaates Bayern

D. Bär, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Die Telemedizin hat sich seit dem Erscheinen der ersten Ausgabe des Telemedizinführers Deutschland im Jahre 2000 entscheidend weiter entwickelt. Der in der damaligen Ausgabe erschienene Artikel über die Telemedizin in Bayern wird deshalb im neuen Telemedizinführer für 2005 fortgeschrieben, um den aktuellen Stand und die Beiträge der Beteiligten aus der Sicht eines Landes darzustellen.

1 Die Rolle der Länder im Gesundheitswesen

Die Telematik im Gesundheitswesen ist nicht nur ein Thema der Technik, sondern ebenso der Gesundheits- und Technologiepolitik und damit auch eine Aufgabe der Länder.

1.1 Telekommunikation und Gesundheitswesen

Die Telematik im Gesundheitswesen hat weit über die technischen Abläufe hinaus Auswirkungen auf die Leistungserbringung. Besonders an der Telemedizin als engerem Anwendungsfeld wird deutlich, wie stark dieser technische Fortschritt unmittelbar Patienten, Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser und andere) und Kostenträger (Krankenkassen) betrifft. Die Telematik ist deshalb seit einigen Jahren ein neuer, wichtiger Bereich der Gesundheitspolitik. Die Materie hat zwischenzeitlich bundesweit Eingang in die Gesetzgebung gefunden. Dies gilt vor allem für das GKV-Modernisierungsgesetz, das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist. Es enthält im neuen § 291a SGB V grundlegende Aussagen zur elektronischen Gesundheitskarte und zur Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Regelung zeigt, wie sehr die neuen technischen Möglichkeiten mit System- und Reformfragen des Gesundheitswesens ineinander greifen. Es geht nunmehr darum, die nicht aufzuhaltende Eigendynamik der Informations- und Telekommunikationstechnologie gezielt mit den Notwendigkeiten und Handlungsspielräumen in der Gesundheitspolitik zu verbinden.

1.2 Zuständigkeiten der Länder in der Telematik im Gesundheitswesen

In Deutschland wird die Telematik im Gesundheitswesen durch zahlreiche Institutionen gestaltet und weiterentwickelt: Bund, Länder, Selbstverwaltung und Industrie. Der Beitrag der Länder zur Telematik im Gesundheitswesen wird maßgeblich dadurch bestimmt,

  • welche Schwerpunkte die einzelnen Länder in Wahrnehmung ihrer gesundheitspolitischen und technologischen Aufgaben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Lande selbst gesetzt haben und
  • welche Mitwirkungsmöglichkeiten auf Bundesebene sie im Einzelnen nutzen.


Die verfassungsmäßige Gesetzgebungszuständigkeit für das Gesundheitsrecht ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (1). Die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen richten sich also nach den einzeln zugewiesenen Materien. So gehören die Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Krankenversicherung, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Pfl egesätze zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nrn. 12, 19, 19a GG). Für den öffentlichen Gesundheitsdienst liegt die Zuständigkeit weitgehend bei den Ländern (1).

Soweit gesetzliche Regelungen für telematische Anwendungen erforderlich sind, besitzt der Bund überwiegend die Gesetzgebungskompetenz; relevante Ausnahme ist das ärztliche Berufsrecht (2).

Der Gesetzgeber kann aber auch der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung die Regelung bestimmter Materien überlassen. Ein Beispiel dafür sind die in § 291a SGB V genannten Zuständigkeiten der Selbstverwaltung zu Vereinbarungen über Inhalt und Struktur für die Bereitstellung und Nutzung der (freiwilligen) Daten der elektronischen Gesundheitskarte und über die Schaffung der, insbesondere für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Rezepts und der elektronischen Patientenakte, erforderlichen Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur nach § 291a Abs. 3 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 SGB V. Auch das vertragsärztliche Vergütungsrecht obliegt weitgehend der Selbstverwaltung...

 

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Titel:
Der Beitrag der Länder zur Telematik im Gesundheitswesen
Artikel ist erschienen in:
Telemedizinführer Deutschland, Ausgabe 2005
Kontakt/Autor(en):D. Bär
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Familie und Frauen 
Seitenzahl:
5
Sonstiges

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