B. Schütze (1), T. J. Filler (2)
1) Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Klinik und Poliklinik für Radiologie 2) Universitätsklinikum Münster, Institut für Anatomie / Klinische Anatomie
Der Nutzwert telematischer Anwendungen in der Medizin wurde schon mehrfach beschrieben, z. B. in der Pathologie oder auch bei der Interaktion mit dem Patienten (1,10). In Deutschland werden die größten Erwartungen an die Telemedizin jedoch mit der Interaktion der jeweiligen Partner durch den Aufbau eines verzahnten Gesundheitsnetzwerkes verbunden (4). In diesem haben die vernetzten Partner bei der Patientenbehandlung die Möglichkeit, eine gemeinsame Datenbasis bzgl. der angefallenen Patientendaten zu nutzen. Beim Aufbau dieses Gesundheitsnetzwerkes gilt es natürlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Arztgeheimnis und Datenschutz
Die zentrale Aussage der deutschen Datenschutzgesetze ist im Prinzip identisch: es existiert ein generelles Verbot der Datenerhebung, es sei denn, dass eine andere Rechtsvorschrift die Datenerhebung erlaubt oder sogar anordnet. Dies ist beispielsweise durch das Gesetz zur Modernisierung der Krankenversicherung (GMG) der Fall: nach § 295 Abs. 4 GMG dürfen künftig die „an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren“ nur noch „im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“ abrechnen (5).
Eine der Konsequenzen aus den bestehenden Datenschutzgesetzen ist, dass die bei der Behandlung anfallenden Patientendaten nur digital erfasst und bearbeitet werden dürfen, wenn der Patient nach einer den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Aufklärung rechtsverbindlich darin eingewilligt hat. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht die Daten im Gesundheitswesen als besonders schützenswert an. Daher ist für die Übermittlung dieser Daten mittels digitaler Methoden ein entsprechender Schutz anzuwenden. Für die Einhaltung der betreffenden Datenschutzgesetze ist dabei die Stelle und die Person verantwortlich, bei der die personenbezogenen Daten erhoben und digital gespeichert bzw. verarbeitet werden (i. d. R. der behandelnde Arzt).
Das Arztgeheimnis fi ndet als eines der ältesten Datenschutzgesetze in der Geschichte in der deutschen Rechtssprechung auch eine entsprechende Berücksichtigung (12). In §9 Abs. 1 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) wird vorgeschrieben, dass der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut worden ist, zu schweigen hat. §9 Abs. 3 (MBO) fordert den Arzt auf, seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpfl ichten. Dieses Satzungsrecht wird durch §203 Abs.1 des Strafgesetzbuches (StGB) bestätigt. Danach wird jeder Arzt, der unbefugt ein fremdes, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Standesrechtlich kann die Verletzung der ärztlichen Schweigepfl icht sogar zum Widerruf der ärztlichen Approbation führen.
Für den behandelnden Arzt und dem entsprechend tätig werdenden Personenkreis gilt nach § 53 Abs. 2.1 Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht und ergänzend hierzu ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs.1 der StPO, so dass der Arzt über die ihm während einer Patientenbehandlung anvertrauten Daten das Arztgeheimnis wahren kann. Aus diesem Beschlagnahmeverbot ergibt sich zudem aus § 103 Abs.1 StPO ein eingeschränktes Durchsuchungsrecht für Arztpraxen. Das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO gilt jedoch nur, wenn sich die geschützten Gegenstände bzw. Daten im Gewahrsam des Arztes, d. h. innerhalb der Räumlichkeiten der ärztlichen Tätigkeit, befi nden und der Arzt diese Gegenstände (Daten) aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erlangt hat: der Arzt muss die tatsächliche „Sachherrschaft“ ausüben. Eine Ausnahme von dieser Regel ist im „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vorgesehen: werden medizinische Daten auf der noch einzuführenden elektronischen Gesundheitskarte gespeichert so ist der Zugriff auf diese Daten nach in § 291a Absatz 4 und 5 beschränkt.
Haftungsfragen beim Einsatz der Telemedizin
Bei der Frage nach der ärztlichen Haftung beim Einsatz der Telemedizin muss zwischen dem Organisationsverschulden und der Haftung als Konsiliararzt unterschieden werden...
Dokumentinformationen zum Volltext-Download Titel: | Gesetzliche Rahmenbedingungen der Telemedizin
| Artikel ist erschienen in: | Telemedizinführer Deutschland, Ausgabe 2005
| Kontakt/Autor(en): | B. Schütze (1), T. J. Filler (2)
1) Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Klinik und Poliklinik für Radiologie 2) Universitätsklinikum Münster, Institut für Anatomie / Klinische Anatomie
| Seitenzahl: | 3,5
| Sonstiges | - | Dateityp/ -größe: | PDF / 126 kB | Click&Buy-Preis in Euro: | kostenlos
| Rechtlicher Hinweis: Ein Herunterladen des Dokuments ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erlaubt. Jede Art der Weiterverbreitung oder Weiterverarbeitung ist untersagt. |