Teleradiologie nach RöV: Vorgaben und Möglichkeiten |
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M. Walz (1), R. Loose (2)
1 Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen, Eschborn 2 Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie, Klinikum Nürnberg-Nord
Einführung: Die „neue Röntgenverordnung (RöV)“ oder genauer die „Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002“ ist am 1.7.2002 in Kraft getreten und im BGBl. I Seite 1869 erschienen. Durch den § 3 Abs. 4 RöV werden erstmals in Deutschland Regelungen für eine Anwendung der Telemedizin innerhalb eines Gesetzeswerkes getroffen. Eine Richtlinie zur Teleradiologie nach RöV soll Details zur Genehmigung, Qualitätssicherung in der Radiologie sowie speziellen Punkten wie die Genehmigung im Hinblick auf die Patientenversorgung über den Nacht- und Wochenenddienst hinaus ausführen. Da diese Richtlinie frühestens zum Ende 2003 erwartet wird, wurde über den Länderausschuss RöV auf der Basis des bestehenden Arbeitspapieres der Richtlinie eine Mustergenehmigung erstellt, um eine möglichst einheitliche Vorgehensweise der Länderbehörden bei der Genehmigung aktueller Anträge zu ermöglichen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituation in den Ländern und auch unterschiedlicher regionaler Gesichtspunkte in der Patientenversorgung ist, zumindest vorerst, eine in gewissem Umfang abweichende Genehmigungspraxis zu erwarten.
Auch wenn hierbei nur ein sehr begrenztes Anwendungsgebiet, die teleradiologische Durchführung einer Untersuchung mit Röntgenanwendung ohne fachkundigen Arzt am Untersuchungsort, angesprochen wird, haben die Anforderungen und Ausführungen zu den Qualitätssicherungsaspekten eine wesentliche Bedeutung für andere Bereiche der Telemedizin. Die Teleradiologie erweist sich nicht nur als Vorreiter in Technik und Umsetzung sondern auch bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen, insbesondere in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht.
Nach § 2 Nr. 24 RöV ist die Teleradiologie in Bezug auf § 3 Abs. 4 RöV folgendermaßen definiert: „Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht.“
Dies bedeutet, dass Tätigkeiten, die zur Anwendung von Röntgenstrahlen gehören, z.B. die Erstellung der rechtfertigenden Indikation oder die Befundung, ohne die Anwesenheit eines fachkundigen Arztes am Untersuchungsort an unterschiedlichen Stellen durchgeführt werden, die über Telekommunikation miteinander verbunden sind. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber den ansonsten geltenden Anforderungen der RöV dar. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung (inkl. aller Teleradiologiekomponenten) ist genehmigungsbedürftig und erfordert länderübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen Stellen. Die Definition unterscheidet sich bewusst von sonst in der Medizin gebräuchlichen Formen der Telemedizin; so sind das Einholen eines Konsils, eine Zweitbefundung oder Besprechung über das therapeutische Vorgehen keine Teleradiologie im Sinn der RöV.
Auch für die Teleradiologie gelten die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 RöV (Stellung und Dokumentation der rechtfertigenden Indikation durch einen fachkundigen Arzt). Jedoch muss sich der Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, der die rechtfertigende Indikation stellt, nicht – wie in sonstigen Anwendungsfällen – am Ort der Untersuchung oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten (s.a. § 2 Nr. 24, § 23 Abs. 1 Satz 5 RöV). In vielen Anwendungsfällen ergeben sich hieraus Vorteile für den Patienten, die diese neue Regelung rechtfertigen. Zeitliche Verzögerungen bei Untersuchungen und insbesondere Transportrisiken können durch die Zulassung der Teleradiologie reduziert werden.
Einsatzformen
Viele Teleradiologieanwendungen wie Bild- und Befundverteilung, Konsultationen in Notfällen, z.B. bei neurochirurgischen Fragestellungen, oder von Experten sowie nicht Strahlen anwendende Verfahren wie MRT oder Ultraschall sind primär durch die Regelung der RöV nicht betroffen. Die Qualitätsansprüche der RöV und der zugehörigen Richtlinie können sich allerdings auch hier auswirken.
Folgende Szenarien werden beispielsweise durch die RöV ermöglicht:
- Radiologische Untersuchungsdurchführung an einem kleinen Krankenhaus mit Betreuung durch ein größeres Krankenhaus oder einer Gruppe von Radiologen
- Insbesondere für Nacht- und Wochenenddienst (nicht nur Notfälle)
- Aber auch tagsüber bei einem begründeten Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung, z.B. in Flächenstaaten, wenn keine Versorgung mit Radiologen zu gewährleisten ist, oder für die CT-Notfallversorgung bei geringem Untersuchungsaufkommen
- Vertretungen im Krankheits- und Urlaubsfall
- Teleradiologischer Hintergrunddienst in einem größeren Krankenhaus
- Erleichterungen in kooperativem und interdisziplinärem Arbeiten (in Diskussion)
Die Teleradiologie ist nicht nur auf die CT-Betreuung begrenzt sondern kann grundsätzlich für alle Röntgen anwendenden Untersuchungsarten eingesetzt werden. Allerdings werden komplizierte, besonders dosisintensive und risikoreiche Untersuchungsarten sowie interventionelle Maßnahmen nicht empfohlen oder ausgeschlossen, z.B. Durchleuchtungsuntersuchungen oder dosisintensive (mehrphasige) CT-Untersuchungen an Kindern...
Dokumentinformationen zum Volltext-Download Titel: | Teleradiologie nach RöV: Vorgaben und Möglichkeiten
| Artikel ist erschienen in: | Telemedizinführer Deutschland, Ausgabe 2004
| Kontakt/Autor(en): | M. Walz (1), R. Loose (2) 1 Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen, Eschborn 2 Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie, Klinikum Nürnberg-Nord
| Seitenzahl: | 4 | Sonstiges | - Abb. | Dateityp/ -größe: | PDF / 105 kB | Click&Buy-Preis in Euro: | kostenlos
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